OLG Hamm - Urteil vom 13.03.1998 (11 U 186/97) - DRsp Nr. 1998/18005
OLG Hamm, Urteil vom 13.03.1998 - Aktenzeichen 11 U 186/97
DRsp Nr. 1998/18005
1. Die polizeiliche Sicherstellung eines aufgebrochenen Pkw ist unangebracht, wenn der Berechtigte umgehend telefonisch oder durch einen Hausbesuch ermittelt und verständigt werden kann. 2. Für die polizeiliche Sicherstellung eines aufgebrochenen Pkw ist das Vorliegen der Voraussetzungen einer Geschäftsführung ohne Auftrag erforderlich. 3. Ermessensreduzierung auf Null und Pflicht zur Sicherstellung sind anzunehmen, wenn keine Anhaltspunkte für die Absicht einer Entäußerung bestehen, der Wagen nicht fahruntauglich ist und noch nennenswerten Restwert hat sowie aufgrund fehlender Sicherung einen Anreiz zum Diebstahl darstellt. 4. Die Höhe des Schadens bestimmt sich nach dem Verlauf der Dinge bei pflichtgemäßem Verhalten der Polizeibeamten.