OLG Hamm - Urteil vom 13.03.1998
11 U 186/97
Normen:
BGB §§ 677, 249, 839 ; GG Art. 34 ; PolG NW § 43 ; ZPO § 287 ;
Fundstellen:
DAR 1998, 237
NJW-RR 1999, 755
NZV 1998, 374
OLGReport-Hamm 1998, 166
VersR 1999, 363

OLG Hamm - Urteil vom 13.03.1998 (11 U 186/97) - DRsp Nr. 1998/18005

OLG Hamm, Urteil vom 13.03.1998 - Aktenzeichen 11 U 186/97

DRsp Nr. 1998/18005

1. Die polizeiliche Sicherstellung eines aufgebrochenen Pkw ist unangebracht, wenn der Berechtigte umgehend telefonisch oder durch einen Hausbesuch ermittelt und verständigt werden kann. 2. Für die polizeiliche Sicherstellung eines aufgebrochenen Pkw ist das Vorliegen der Voraussetzungen einer Geschäftsführung ohne Auftrag erforderlich. 3. Ermessensreduzierung auf Null und Pflicht zur Sicherstellung sind anzunehmen, wenn keine Anhaltspunkte für die Absicht einer Entäußerung bestehen, der Wagen nicht fahruntauglich ist und noch nennenswerten Restwert hat sowie aufgrund fehlender Sicherung einen Anreiz zum Diebstahl darstellt. 4. Die Höhe des Schadens bestimmt sich nach dem Verlauf der Dinge bei pflichtgemäßem Verhalten der Polizeibeamten.

Normenkette:

BGB §§ 677, 249, 839 ; GG Art. 34 ; PolG NW § 43 ; ZPO § 287 ;
Fundstellen
DAR 1998, 237
NJW-RR 1999, 755
NZV 1998, 374
OLGReport-Hamm 1998, 166