OLG Hamm - Urteil vom 12.01.1993 (27 U 181/92) - DRsp Nr. 1994/10342
OLG Hamm, Urteil vom 12.01.1993 - Aktenzeichen 27 U 181/92
DRsp Nr. 1994/10342
Grundsätzlich hört die "betriebliche" Verbundenheit der Schüler mit dem Ende der täglichen Veranstaltung und dem Verlassen des Schulgebäudes auf, so daß der Haftungsausschluß der §§ 637 Abs. 4, 636, 539 Abs. 1 Nr. 14RVO zu diesem Zeitpunkt endet.Etwas anderes gilt nur, wenn die deliktische Handlung durch Besonderheiten des Schulbetriebes geprägt ist, weil trotz Schulschluß die schultypische Gruppensituation noch bestanden hat.