OLG Hamm - Urteil vom 11.03.1996
6 U 124/95
Normen:
VVG § 12 Abs. 3 ;
Fundstellen:
NZV 1996, 498
OLGReport-Hamm 1996, 172
ZfS 1996, 379

OLG Hamm - Urteil vom 11.03.1996 (6 U 124/95) - DRsp Nr. 1997/1675

OLG Hamm, Urteil vom 11.03.1996 - Aktenzeichen 6 U 124/95

DRsp Nr. 1997/1675

1. Die sechsmonatige Klagefrist des § 12 Abs. 3 VVG ist eine materiell-rechtliche Ausschlußfrist, die in keinerlei Zusammenhang mit Verjährungsvorschriften steht. Deshalb führen Aufnahme von Verhandlungen und Durchführung erneuter Prüfungen des Versicherungsanspruchs zu keiner Hemmung oder Unterbrechung der Klagefrist. 2. Allein die Aufnahme von Vergleichsverhandlungen oder neuen Überprüfungen des Versicherungsfalles beinhaltet nicht die Erklärung, der Versicherer wolle auf die Klagefrist verzichten. 3. Der Grundsatz der Zubilligung eines zusätzlichen Zeitraums zur Vorbereitung der Klage für den Versicherungsnehmer im Falle der Verzögerung der abschließenden Entscheidung des Versicherer über den Ablauf der ursprünglichen Klagefrist hinaus gilt entsprechend, wenn die abschließende Entscheidung kurz vor Ablauf der Klagefrist ergeht. Ein Zeitraum von 17 Tagen ist ausreichend.