OLG Hamm - Urteil vom 11.01.1985 (20 U 175/84) - DRsp Nr. 1994/10751
OLG Hamm, Urteil vom 11.01.1985 - Aktenzeichen 20 U 175/84
DRsp Nr. 1994/10751
Es ist grob fahrlässig, ein Gespann, bestehend aus Pkw und Anhänger mit Boot, im Wert von ca. 50000,00 DM während der Nachtzeit auf dem beleuchteten Parkplatz einer Autobahnraststätte abzustellen, ohne daß der Anhänger gegen Diebstahl gesichert wird.