OLG Hamm - Urteil vom 05.03.1998
6 U 189/97
Normen:
AKB § 12 Nr. 1 Ziff. I b, § 7 Ziff. I Nr. 2 S. 3; ZPO §§ 141, 286 ;
Fundstellen:
r+s 1998, 402

OLG Hamm - Urteil vom 05.03.1998 (6 U 189/97) - DRsp Nr. 1999/1730

OLG Hamm, Urteil vom 05.03.1998 - Aktenzeichen 6 U 189/97

DRsp Nr. 1999/1730

1. Die Vermutung, die hinsichtlich der Parteianhörung zum Beweis des äußeren Bildes einer Kfz-Entwendung für die Redlichkeit des Versicherungsnehmers spricht (vgl. BGH r+s 1984, 24 = VersR 1984, 29; BGH r+s 1996, 125 = NJW 96, 1348), ist unter den folgenden Umständen nicht erschüttert worden: - eine mehr als 30 Jahre zurückliegende Verurteilung des Versicherungsnehmers wegen Jagdwilderei; - vom Versicherer ins Feld geführte Verdächtigungen, die nicht durch konkrete Tatsachen oder gar Beweis weiter untermauert worden sind; - keine Anhaltspunkte für eine intensivere Verbindung des Versicherungsnehmers zu einem Autoschieber, dessen Schwager in der Vorgeschichte des versicherten eine Rolle gespielt hat, und keine Anhaltspunkte für eine Verwicklung des Versicherungsnehmers in die kriminellen Aktivitäten dieses Autoschiebers; - ungenaue bzw. unzutreffende Angaben zur Farbe des Kfz und zum Material seiner Sitze (erklärbar mit Erinnerungsmängeln aufgrund der langen Zeit zwischen dem behaupteten Kfz-Diebstahl und den Angaben gegenüber dem Versicherer und mit der großen Zahl der Kfz, die der Versicherungsnehmer im Laufe der Jahre besessen hat). 2. - Wenn der Versicherungsnehmer die Gesamt-Km-Leistung des am 22.4.94 erworbenen und am 8/9.7.94 entwendeten Pkw in einer Checkliste des Versicherers mit "ca. 130000" angegeben hat,