OLG Hamm - Urteil vom 04.03.1998
20 U 157/97
Normen:
AKB § 12 Nr. 1 Ziff. 1 b; ZPO § 286 ;
Fundstellen:
r+s 1998, 318

OLG Hamm - Urteil vom 04.03.1998 (20 U 157/97) - DRsp Nr. 1999/1731

OLG Hamm, Urteil vom 04.03.1998 - Aktenzeichen 20 U 157/97

DRsp Nr. 1999/1731

Der Versicherungsnehmer hat den erforderlichen Mindestbeweis des äußeren Bildes für den behaupteten Raub des versicherten Kfz nicht erbracht, - wenn zwar die Ehefrau des Versicherungsnehmers als Zeugin seinen Sachvortrag bestätigt hat, - wenn der Senat aber wegen der im folgenden dargelegten Unklarheiten, Widersprüche und sonstigen Ungereimtheiten bei den polizeilichen Vernehmungen des Versicherungsnehmers und seiner Ehefrau sowie ihren gerichtlichen Anhörungen der Zeugenaussage keinen Glauben zu schenken vermag: < Vortrag des Versicherungsnehmers: Raub des versicherten Audi A6 2,5 TDI in der Nähe von Sofia (Bulgarien) auf offener Straße gemeinsam mit dem von seiner Ehefrau gefahrenen Mercedes-Benz SL in Verbindung mit einer Vergewaltigung der Ehefrau; < Aussage eines Bekannten der Ehefrau vor der Polizei über den Bericht, den ihm die Ehefrau des Versicherungsnehmers nach telefonischer Ankündigung ihrer Rückkehr aus Sofia gegeben hat: Raub des versicherten Kfz, als man in Sofia an einer roten Ampel habe halten müssen; sie und ihr Ehemann seien aus dem Wagen gezogen worden; sie sei zu einem bulgarischen Kfz gebracht und weggefahren worden.