OLG Hamm - Beschluß vom 26.03.1996 (4 Ss OWi 1413/95) - DRsp Nr. 1996/29781
OLG Hamm, Beschluß vom 26.03.1996 - Aktenzeichen 4 Ss OWi 1413/95
DRsp Nr. 1996/29781
1. Bei Verurteilung wegen Behinderung eines Fußgängers auf einem einem Fußgängerüberweg ist anzugeben, ob der Fußgänger sich - gegebenenfalls in welcher Entfernung - noch auf dem Gehweg befand oder schon den Überweg betreten hatte, welche Geschwindigkeit der Betroffene fuhr, wie breit die Straße ist, wie groß der seitliche Abstand des Fahrzeugs zum Fußgänger war und zu welcher Reaktion der Fußgänger veranlaßt wurde.
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