OLG Hamm - Beschluß vom 22.02.1994 (3 Ss OWi 1374/93) - DRsp Nr. 1995/1585
OLG Hamm, Beschluß vom 22.02.1994 - Aktenzeichen 3 Ss OWi 1374/93
DRsp Nr. 1995/1585
Hat der Betroffene unberechtigterweise auf eine Busspur gewechselt und nach ca. fünf Minuten Wartezeit ein Dauerrotlicht, das nur von Busfahrern per Funk auf grün umgestellt werden kann, überfahren, so hat er damit gegen § 41 Abs. 2 Nr. 5, § 49 Abs. 3 Nr. 4StVO verstoßen. Zu klären ist allerdings, ob er nicht durch den Rechtfertigungsgrund der Pflichtenkollision gem. § 16OWiG gerechtfertigt war, wenn die Rückkehr auf den normalen Fahrstreifen mit größeren Gefahren verbunden gewesen wäre, als ein Überfahren der am Ende der Busspur befindlichen Ampel bei Rotlicht.