OLG Hamm - Beschluß vom 17.05.1996
2 Ws 187/96
Normen:
StPO § 69a Abs. 1, § 111a Abs. 1, § 304, § 305 S. 2, § 341 ;
Fundstellen:
MDR 1996, 954
NStZ-RR 1996, 267 (Ls)
VRS 92, 23
ZfS 1996, 355

OLG Hamm - Beschluß vom 17.05.1996 (2 Ws 187/96) - DRsp Nr. 1996/30575

OLG Hamm, Beschluß vom 17.05.1996 - Aktenzeichen 2 Ws 187/96

DRsp Nr. 1996/30575

Ist dem Angeklagten im Berufungsverfahren die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen worden, so ist für eine isolierte Anfechtung dieser Entscheidung neben der gleichzeitig eingelegten Revision kein Raum.

Normenkette:

StPO § 69a Abs. 1, § 111a Abs. 1, § 304, § 305 S. 2, § 341 ;

Gründe:

Der Angeklagte ist durch Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom 28. Juli 1995 wegen fahrlässiger Trunkenheit im Straßenverkehr zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 1O DM verurteilt worden. Zugleich ist gegen ihn ein einmonatiges Fahrverbot verhängt worden.

Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft hat das Landgericht Dortmund durch Urteil vom 16. April 1996 das amtsgerichtliche Urteil im Rechtsfolgenausspruch dahingehend abgeändert, daß dem Angeklagten - anstelle des Fahrverbots - die Fahrerlaubnis entzogen, sein Führerschein eingezogen und eine Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis von vier Monaten festgesetzt worden ist. Zugleich ist dem Angeklagten durch Beschluß der Strafkammer gem. § 111 a Abs. 1 StPO aus den Gründen des zuvor verkündeten Urteils die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen worden.

Der Angeklagte hat gegen das Urteil des Landgerichts mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 22. April 1996 Revision und gegen den Beschluß nach § 111 a Abs. 1 StPO mit Schriftsatz vom 23. April 1996 Beschwerde eingelegt.

Das Landgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.