Der Angeklagte ist durch Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom 28. Juli 1995 wegen fahrlässiger Trunkenheit im Straßenverkehr zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 1O DM verurteilt worden. Zugleich ist gegen ihn ein einmonatiges Fahrverbot verhängt worden.
Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft hat das Landgericht Dortmund durch Urteil vom 16. April 1996 das amtsgerichtliche Urteil im Rechtsfolgenausspruch dahingehend abgeändert, daß dem Angeklagten - anstelle des Fahrverbots - die Fahrerlaubnis entzogen, sein Führerschein eingezogen und eine Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis von vier Monaten festgesetzt worden ist. Zugleich ist dem Angeklagten durch Beschluß der Strafkammer gem. § 111 a Abs. 1 StPO aus den Gründen des zuvor verkündeten Urteils die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen worden.
Der Angeklagte hat gegen das Urteil des Landgerichts mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 22. April 1996 Revision und gegen den Beschluß nach § 111 a Abs. 1 StPO mit Schriftsatz vom 23. April 1996 Beschwerde eingelegt.
Das Landgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
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