OLG Hamm - Beschluß vom 17.05.1996 (2 Ss OWi 128/96) - DRsp Nr. 1997/1669
OLG Hamm, Beschluß vom 17.05.1996 - Aktenzeichen 2 Ss OWi 128/96
DRsp Nr. 1997/1669
Das Fehlen von Angaben über Ort und Strecke der Tatbegehung im Bußgeldbescheid wegen Geschwindigkeitsüberschreitung stellt kein Verfahrenshindernis dar. Es ist auch ausreichend, wenn bei mehreren Verkehrsverstößen die einzelnen Verstöße durch den Zeitraum, in dem sie begangen worden sein sollen, im Bußgeldbescheid beschrieben werden.