OLG Hamm - Beschluß vom 17.05.1996
2 Ss OWi 128/96
Normen:
OWiG § 66 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DAR 1996, 325
VRS 92, 36

OLG Hamm - Beschluß vom 17.05.1996 (2 Ss OWi 128/96) - DRsp Nr. 1997/1669

OLG Hamm, Beschluß vom 17.05.1996 - Aktenzeichen 2 Ss OWi 128/96

DRsp Nr. 1997/1669

Das Fehlen von Angaben über Ort und Strecke der Tatbegehung im Bußgeldbescheid wegen Geschwindigkeitsüberschreitung stellt kein Verfahrenshindernis dar. Es ist auch ausreichend, wenn bei mehreren Verkehrsverstößen die einzelnen Verstöße durch den Zeitraum, in dem sie begangen worden sein sollen, im Bußgeldbescheid beschrieben werden.

Normenkette:

OWiG § 66 Abs. 1 ;
Fundstellen
DAR 1996, 325
VRS 92, 36