OLG Hamm - Beschluß vom 15.02.1994
3 Ss OWi 149/94
Normen:
BKatV § 2 Abs. 4 ; StVO § 4 ;
Fundstellen:
DAR 1994, 411

OLG Hamm - Beschluß vom 15.02.1994 (3 Ss OWi 149/94) - DRsp Nr. 1995/1586

OLG Hamm, Beschluß vom 15.02.1994 - Aktenzeichen 3 Ss OWi 149/94

DRsp Nr. 1995/1586

»Die Urteilsgründe müssen erkennen lassen, daß sich der Tatrichter (auch) der Möglichkeit bewußt gewesen ist, den durch das Fahrverbot angestrebten Erfolg durch eine Erhöhung der Geldbuße erreichen zu können. Der Tatrichter braucht dazu zwar keine näheren Feststellungen zu treffen, er muß sich dieser Möglichkeit aber ausweislich der Gründe seiner Entscheidung bewußt gewesen sein.«

Normenkette:

BKatV § 2 Abs. 4 ; StVO § 4 ;

Gründe:

Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen wegen fahrlässigen Unterschreitens des erforderlichen Sicherheitsabstandes zu einem vorausfahrenden Fahrzeug gem. § 4 Abs. 1 StVO eine Geldbuße von 200 DM verhängt und ihm für die Dauer eines Monats verboten, im Straßenverkehr Fahrzeuge jeder Art zu führen. Es hat festgestellt, daß er am 12. März 1993 gegen 12.14 Uhr mit seinem Pkw Mercedes ... die Bundesautobahn ... in Fahrtrichtung - befahren und vor der bei Kilometer stehenden Autobahnbrücke auf einer Strecke von mindestens 300 Metern bei einer Geschwindigkeit von mindestens 128 km/h zu dem vorausfahrenden Fahrzeug einen Abstand von nur 9,60 Meter, d.h. weniger als 2/10 des halben Tachowertes, eingehalten hat. Den Rechtsfolgenausspruch hat es wie folgt begründet: