OLG Hamm - Beschluß vom 14.03.1996 (4 Ss 236/96) - DRsp Nr. 1996/29663
OLG Hamm, Beschluß vom 14.03.1996 - Aktenzeichen 4 Ss 236/96
DRsp Nr. 1996/29663
Für die Annahme vorsätzlicher Tatbegehung bedarf es bei einer Trunkenheitsfahrt der Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere der Täterpersönlichkeit, des Trinkverlaufs wie auch dessen Zusammenhang mit dem Fahrtantritt sowie das Verhalten des Täters während und nach der Trunkenheitsfahrt. Allein aus der Höhe der Blutalkoholkonzentration und damit der Menge der konsumierten alkoholischen Getränke kann nicht geschlossen werden, daß der Angeklagte sich seiner Fahruntüchtigkeit bewußt gewesen sei.