I.
Durch Bußgeldbescheid der Stadt Bocholt vom 23. Mai 2005 ist gegen den Betroffenen als Fahrer des Pkw Audi mit dem amtlichen Kennzeichen xxxxxxxx wegen einer am 9. Februar 2005 um 7.19 Uhr in Bocholt auf der Straße U. fahrlässig begangenen Geschwindigkeitsüberschreitung von 28 km/h eine Geldbuße von 75,00 Euro festgesetzt worden. Seinen dagegen gerichteten Einspruch hat das Amtsgericht durch das angefochtene Urteil in der Hauptverhandlung vom 8. November 2005 gemäß § 74 Abs. 2 OWiG verworfen, weil der ordnungsgemäß geladene Betroffene der Hauptverhandlung ohne genügende Entschuldigung ferngeblieben sei.
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