OLG Hamm - Beschluß vom 08.02.1994
3 Ss OWi 1215/93
Normen:
StVO § 12 ;
Fundstellen:
DAR 1994, 409

OLG Hamm - Beschluß vom 08.02.1994 (3 Ss OWi 1215/93) - DRsp Nr. 1995/1588

OLG Hamm, Beschluß vom 08.02.1994 - Aktenzeichen 3 Ss OWi 1215/93

DRsp Nr. 1995/1588

Zum Teil auch mit Gras bewachsene Randstreifen des Bürgersteiges sind nicht Seitenstreifen, sondern Teil des Gehweges. Als Grenze, die Straße und Gehweg voneinander trennt, ist die Bordsteinkante anzusehen.

Normenkette:

StVO § 12 ;

Gründe:

Der Antrag ist unbegründet. Ein Grund für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegt nicht vor. Da die vom Amtsgericht gegen den Betroffenen verhängte Geldbuße den Betrag von 75 DM nicht überschreitet, kommt die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 80 Abs. 2 Nr. 1 0WiG nur zur Fortbildung des Rechts in Betracht. Die Fortbildung des Rechts besteht darin, bei der Auslegung von Rechtssätzen und der rechtschöpferischen Ausfüllung von Gesetzeslücken Leitsätze aufzustellen und zu festigen. Mit der Zulassung soll das Rechtsbeschwerdegericht Gelegenheit erhalten, seine Rechtsauffassung in einer für die nachgeordneten Gerichte Richtung gebenden Weise zum Ausdruck zu bringen oder durch Vorlage nach § 121 Abs. 2 GVG eine Grundsatzentscheidung des BGH herbeizüführen. Der Zulassungsgrund setzt voraus, daß die in Rede stehende Rechtsfrage entscheidungserheblich und klärungsbedürftig, d.h. noch offen, zweifelhaft öder bestritten und als abstraktionsfähige von praktischer Bedeutung ist (vgl. Göhler, 0WiG, 10. Aufl., § 80 Rdn.-3). Solche Rechtsfragen wirft der Antrag des Betroffenen nicht auf.