OLG Hamm - Beschluß vom 07.05.1996 (1 Ss OWi 383/96) - DRsp Nr. 1997/1671
OLG Hamm, Beschluß vom 07.05.1996 - Aktenzeichen 1 Ss OWi 383/96
DRsp Nr. 1997/1671
Eine das Absehen vom Regelfahrverbot wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24 aStVG (0,8-Promille-Gesetz) rechtfertigende außergewöhnliche Härte kann darin gefunden werden, daß der Betroffene bei Verhängung des Fahrverbots seine Arbeitsstelle verliert und bei ihm besondere Umstände vorliegen, die ihn eine neue Arbeitsstelle nur sehr schwer finden lassen. Das gilt insbesondere dann, wenn er für Familienangehörige zu sorgen hat.