OLG Hamm - Beschluß vom 07.03.1996 (3 Ss OWi 1304/95) - DRsp Nr. 1997/3866
OLG Hamm, Beschluß vom 07.03.1996 - Aktenzeichen 3 Ss OWi 1304/95
DRsp Nr. 1997/3866
»1. In den Fällen des § 2 Abs. 1BKatV können schon erhebliche Härten oder eine Vielzahl für sich genommen gewöhnlicher und durchschnittlicher Milderungsgründe ein Absehen von der Verhängung des Regelfahrverbotes rechtfertigen; des Vorliegens von Härten ganz außergewöhnlicher Art oder sonstiger außergewöhnlicher Umstände bedarf es insoweit - anders als in den Anwendungsfällen des § 24 aStVG - nicht.2. Die Entscheidung des Tatrichters, ob im Einzelfall trotz des Vorliegens der Merkmale eines Regelfalles nach der BKatV von der Verhängung eines Fahrverbotes abgesehen werden kann, unterliegt im Hinblick auf die Beachtung der Grundsätze und Intentionen der BKatV der Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht; dem Tatrichter ist insoweit insbesondere kein rechtlich ungebundenes, freies Ermessen eingeräumt.«