OLG Hamm - Beschluß vom 05.02.1994
20 W 46/93
Normen:
AUB (88) § 5 Abs. 2 S. 1, § 4 Abs. 1; VVG § 38 Abs. 2 ;
Fundstellen:
OLGReport-Hamm 1994, 124
VersR 1994, 1098
r+s 1994, 201

OLG Hamm - Beschluß vom 05.02.1994 (20 W 46/93) - DRsp Nr. 1995/3910

OLG Hamm, Beschluß vom 05.02.1994 - Aktenzeichen 20 W 46/93

DRsp Nr. 1995/3910

1. Die Geltendmachung der Erstprämie durch einen gerichtlichen Mahnbescheid stellt gleichzeitig eine ordnungsgemäße Prämienanforderung dar. 2. Eine erweiterte Einlösungsklausel (hier: § 4 Abs. 1 AUB 88) macht eine qualifizierte Mahnung des Versicherers nach § 38 Abs. 2 VVG jedenfalls dann überflüssig, wenn (wie in der Unfallvers.) die Einlösung des Versicherungsscheins den Versicherungsschutz lediglich rückwirkend ab dem im Versicherungsschein festgelegten Zeitpunkt bewirkt; es handelt sich dabei nicht um einen Fall vorläufiger Deckung, bei dem der Versicherer auf die mögliche Gefahr eines rückwirkenden Wegfalls des Versicherungsschutzes bei Nichtzahlung der Erstprämie hinweisen muß.

Normenkette:

AUB (88) § 5 Abs. 2 S. 1, § 4 Abs. 1; VVG § 38 Abs. 2 ;
Fundstellen
OLGReport-Hamm 1994, 124
VersR 1994, 1098
r+s 1994, 201