OLG Hamm - Beschluß vom 05.02.1994 (20 W 46/93) - DRsp Nr. 1995/3910
OLG Hamm, Beschluß vom 05.02.1994 - Aktenzeichen 20 W 46/93
DRsp Nr. 1995/3910
1. Die Geltendmachung der Erstprämie durch einen gerichtlichen Mahnbescheid stellt gleichzeitig eine ordnungsgemäße Prämienanforderung dar.2. Eine erweiterte Einlösungsklausel (hier: § 4 Abs. 1 AUB 88) macht eine qualifizierte Mahnung des Versicherers nach § 38 Abs. 2VVG jedenfalls dann überflüssig, wenn (wie in der Unfallvers.) die Einlösung des Versicherungsscheins den Versicherungsschutz lediglich rückwirkend ab dem im Versicherungsschein festgelegten Zeitpunkt bewirkt; es handelt sich dabei nicht um einen Fall vorläufiger Deckung, bei dem der Versicherer auf die mögliche Gefahr eines rückwirkenden Wegfalls des Versicherungsschutzes bei Nichtzahlung der Erstprämie hinweisen muß.