I.
Gegen den Betroffenen ist durch Bußgeldbescheid des Landrates des Kreises Borken vom 18. Mai 2006 wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 76 km/h eine Geldbuße von 750,00 Euro und ein Fahrverbot von drei Monaten Dauer unter Gewährung von Vollstreckungsaufschub gemäß § 25 Abs. 2 a StVG verhängt worden.
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