OLG Hamm - 08.01.1985 (9 U 259/84) - DRsp Nr. 1994/10753
OLG Hamm, vom 08.01.1985 - Aktenzeichen 9 U 259/84
DRsp Nr. 1994/10753
Außerhalb geschlossener Ortschaften besteht eine Streupflicht des Straßenverkehrssicherungspflichtigen nur an besonders gefährlichen Stellen, d.h. dort, wo Anlage oder Zustand der Straße die Bildung von Glatteis begünstigen oder seine Wirkung erhöhen und wo diese besonderen Verhältnisse von einem Kraftfahrer trotz der bei Fahrten auf winterlichen Straßen von ihm zu fordernden größeren Sorgfalt nicht rechtzeitig erkannt werden können (vgl. BGH VersR 1960, 930; 1962, 1182; 1970, 904 = NJW 1970, 1682; 1972, 563 = NJW 1972, 903).