OLG Hamm vom 03.06.1996
6 U 211/95
Normen:
BGB §§ 426, 840 ; RVO § 636 ;
Fundstellen:
DRsp I(128)231b-c
VersR 1998, 328

OLG Hamm - 03.06.1996 (6 U 211/95) - DRsp Nr. 1998/18050

OLG Hamm, vom 03.06.1996 - Aktenzeichen 6 U 211/95

DRsp Nr. 1998/18050

1. Sind für einen Schaden zwei Schädiger nebeneinander verantwortlich, von denen der Geschädigte den Erstschädiger aufgrund des Haftungsprivilegs des § 636 RVO nicht in Anspruch nehmen kann, so haftet der außerhalb des Sozialversicherungsverhältnisses stehende Zweitschädiger nur mit dem Anteil, der im ungestörten Gesamtschuldverhältnis beim Ausgleich nach § 426 BGB auf ihn entfiele. 2. Dabei ist eine zwischen den Schädigern getroffene vertragliche Regelung der Verantwortlichkeit für die Schadensverhütung auch im Verhältnis zum Geschädigten beachtlich, nicht aber eine Zusage des Erstschädigers, über seinen Verantwortungsanteil hinaus für den Schaden aufzukommen und insoweit den Zweitschädiger freizustellen.

Normenkette:

BGB §§ 426, 840 ; RVO § 636 ;
Fundstellen
DRsp I(128)231b-c
VersR 1998, 328