OLG Hamm vom 03.02.1994
27 U 200/93
Normen:
StVG § 7 Abs. 1, § 17 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
SP 1994, 272

OLG Hamm - 03.02.1994 (27 U 200/93) - DRsp Nr. 1995/3802

OLG Hamm, vom 03.02.1994 - Aktenzeichen 27 U 200/93

DRsp Nr. 1995/3802

1. Übersieht der Fahrer eines nach links abbiegenden Sattelzugs, daß rechts ein Pkw an ihm vorbeifährt, stellt dies keinen groben Verkehrsverstoß dar. Denn der Fahrer durfte damit rechnen (wenn auch nicht darauf vertrauen), daß die Gefahr des seitlichen Ausschwenkens des Aufliegers bekannt sei und deshalb die Einhaltung eines Seitenabstandes besonders geboten erscheinen werde. 2. Die Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge - einerseits nicht genügende Beobachtung des Straßenraumes neben dem Auflieger und andererseits mangelnder seitlicher Sicherheitsabstand zum Lkw - rechtfertigt eine Haftungsquote von 2/3 zu Lasten des Pkw-Fahrers.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1, § 17 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen
SP 1994, 272