OLG Hamm - 02.03.1994 (20 U 316/93) - DRsp Nr. 1995/3787
OLG Hamm, vom 02.03.1994 - Aktenzeichen 20 U 316/93
DRsp Nr. 1995/3787
1. Ein VN, der für den behaupteten Diebstahl keine Zeugen hat, kann den Beweis unter Umständen auch allein durch seine Angaben erbringen, § 286ZPO. 2. Das gilt nicht nur dann, wenn der VN überhaupt keine Zeugen benennen kann, sondern auch dann, wenn die Aussage des Zeugen unergiebig ist oder ihr aus anderen Gründen nicht gefolgt werden kann. Das setzt voraus, daß durch die Benennung des Zeugen oder den Inhalt der Aussage Bedenken gegen die Glaubwürdigkeit des VN selbst nicht geweckt werden. 3. Ein VN, der aus Gründen, die seine eigene Glaubwürdigkeit nicht berühren, nur einen unglaubwürdigen Zeugen aufbieten kann, darf nicht schlechter stehen als derjenige, der gar keinen Zeugen hat, befindet er sich doch in derselben Beweisnot. 4. Dasselbe gilt, wenn ein Zeuge aus Gründen, die eine nachteilige Wertung nicht zulassen (etwa § 383ZPO), die Aussage verweigert.
Normenkette:
AKB § 12 Abs. 1 Ib;
Hinweise:
Ebenso OLG Köln (5 U 66/93) SP 1994, 159 = r+s 1994, 159 = r+s 1994, 208
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