OLG Hamburg - Beschluß vom 22.01.1998 (2 Ss 105/97) - DRsp Nr. 1998/10104
OLG Hamburg, Beschluß vom 22.01.1998 - Aktenzeichen 2 Ss 105/97
DRsp Nr. 1998/10104
»Die in § 39 Abs. 1StVG aufgeführten, nach § 33 Abs. 1StVG abgespeicherten Fahrzeug- und Halterdaten stellen grundsätzlich weder ein fremdes, zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis i.S. des § 203 Abs. 2 S. 1 StGB dar, noch sind sie einem Geheimnis gleichstehende für Aufgaben der öffentlichen Verwaltung erfaßte Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse eines anderen im Sinne des § 203 Abs. 2 S. 2 StGB. Sie unterfallen nicht dem Schutzzweck des § 203StGB und auch nicht dem des § 43BDSG.«