OLG Hamburg vom 20.01.1998
7 U 139/96
Normen:
AKB § 12 ; ZPO § 141 ;
Fundstellen:
SP 1998, 327

OLG Hamburg - 20.01.1998 (7 U 139/96) - DRsp Nr. 1999/1707

OLG Hamburg, vom 20.01.1998 - Aktenzeichen 7 U 139/96

DRsp Nr. 1999/1707

1. Hat der Versicherungsnehmer zum Beweis des äußeren Bildes eines behaupteten Kfz-Diebstahls keine Beweismittel zur Verfügung, reicht seine schlüssige Darlegung (§ 14l ZPO). 2. Diesen Angaben kann aber nur dann gefolgt werden, wenn der Versicherungsnehmer glaubwürdig ist. 3. Schwerwiegende Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Versicherungsnehmers ergeben sich vorliegend aus folgenden Umständen: - widersprüchliche Angaben zur Kilometer-Laufleistung - widersprüchliche Angaben zum Diebstahlzeitpunkt - zeitnahe Schlüsselkopie(n) - widersprüchliche Angaben zu Anzahl und Verbleib von Fahrzeugschlüsseln.

Normenkette:

AKB § 12 ; ZPO § 141 ;
Fundstellen
SP 1998, 327