OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 20.06.1985 (1 U 235/84) - DRsp Nr. 1994/9793
OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 20.06.1985 - Aktenzeichen 1 U 235/84
DRsp Nr. 1994/9793
Der Vermieter von Stellflächen auf einem Campingplatz haftet dem Mieter für Schäden durch das Umstürzen eines in einem benachbarten Waldstück stehenden Baumes, wenn der Baum bereits bei Abschluß des Mietvertrages in solchem Grade erkrankt war, daß mit seinem Umstürzen gerechnet werden mußte. Dies gilt auch dann, wenn der Vermieter die Gefahr schuldlos nicht gekannt hatte.