OLG Frankfurt/Main - 23.01.1985 (17 U 296/83) - DRsp Nr. 1994/9805
OLG Frankfurt/Main, vom 23.01.1985 - Aktenzeichen 17 U 296/83
DRsp Nr. 1994/9805
Der Grundsatz, daß eine Überschreitung der üblichen Kfz-Reparaturzeit aus betrieblichen Gründen dem Geschädigten in der Regel nicht angelastet werden darf, gilt nur bei Inanspruchnahme einer normalen Kfz-Werkstatt, nicht aber bei Durchführung der Reparatur in einer nur nebenbei betriebenen Werkstätte.