OLG Düsseldorf - Urteil vom 28.03.1996 (4 U 69/95) - DRsp Nr. 1997/1629
OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.03.1996 - Aktenzeichen 4 U 69/95
DRsp Nr. 1997/1629
Zum Vollbeweis des Versicherers, der die Diebstahlsentschädigung zurückfordert, für seine Behauptung, das Kraftfahrzeug sei nicht entwendet worden, wenn das wieder aufgefundene Fahrzeug zuvor mit einem passenden Schlüssel gefahren worden sein muß, weil weder die Lenksperrvorrichtung beschädigt ist noch der Schließzylinder Spuren des Gebrauchs von Sperrwerkzeugen oder nicht passender Schlüssel aufweist.