OLG Düsseldorf - Urteil vom 18.01.1994
4 U 235/92
Normen:
ARB § 14 Abs. 3, § 15 Abs;
Fundstellen:
VersR 1994, 1337
ZfS 1994, 263
r+s 1994, 180

OLG Düsseldorf - Urteil vom 18.01.1994 (4 U 235/92) - DRsp Nr. 1995/3944

OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.01.1994 - Aktenzeichen 4 U 235/92

DRsp Nr. 1995/3944

1. Unter § 14 Abs. 3 S. 3 2. Alternative fallen nicht die Willenserklärungen und Rechtshandlungen, die die Rechtsverhältnisse begründet haben, deren Erfüllung, Nichterfüllung, Verletzung oder Auslegung später zu einem Rechtsstreit führt. 2. Der Versicherungsnehmer verstößt nicht gegen § 15 Abs. 1 a u. d (cc), Abs. 2 ARB, wenn er Rechtsmittel einlegt ohne Rechtsmittelanträge und vor Antragstellung und Begründung den Versicherer unterrichtet. 3. Unterläßt es der Versicherer, seine Leistungspflicht unter Hinweis auf fehlende Erfolgsaussicht oder Mutwilligkeit zu verneinen und dies unverzüglich schriftlich mitzuteilen, ist es ihm verwehrt, sich im Deckungsprozeß noch auf fehlende Erfolgsaussicht zu berufen.

Normenkette:

ARB § 14 Abs. 3, § 15 Abs;

Hinweise: