OLG Düsseldorf - Urteil vom 12.03.1998
8 U 49/97
Fundstellen:
OLGReport-Düsseldorf 1999, 4
VersR 1999, 450
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 06.02.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 111/94

OLG Düsseldorf - Urteil vom 12.03.1998 (8 U 49/97) - DRsp Nr. 2011/7999

OLG Düsseldorf, Urteil vom 12.03.1998 - Aktenzeichen 8 U 49/97

DRsp Nr. 2011/7999

1. Nach der operativen Versorgung einer komplizierten Sprunggelenksfraktur müssen die verantwortlichen Ärzte durch einen Zugverband oder durch eine mechanische Korrektur unter Narkose sicherstellen, daß der betroffene Fuß eine funktionell günstige rechtwinklige Stellung einnehmen kann. 2. Kommt es infolge eines ärztlichen Fehlverhaltens zur dauerhaften Einsteifung eines Sprunggelenks in einer Spitzfußstellung von 130 Grad, kann zum Ausgleich der die allgemeine Lebensführung erschwerenden immateriellen Beeinträchtigung ein Schmerzensgeld von 35.000 DM angemessen sein.

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 6. Februar 1997 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Klägerin 35.000 DM zu zahlen.

Die Klägerin hat die in beiden Instanz entstandenen außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) zu tragen; darüber hinaus wird sie der gegen den Beklagten zu 2) eingelegten Berufung für verlustig erklärt.

Von den in der ersten Instanz entstandenen Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen diese selbst 5/8 und die Beklagte zu 1) 3/8. Von den erstinstanzlichen Kosten der Beklagten zu 1) werden dieser selbst 3/4 und der Klägerin 1/4 auferlegt.