OLG Düsseldorf - Beschluß vom 31.03.1998
5 Ss (OWi) 88/98 - (OWi) 51/98 I
Normen:
StVO § 26 Abs. 1 ; OWiG § 80 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DAR 1998, 318
VRS 95, 290

OLG Düsseldorf - Beschluß vom 31.03.1998 (5 Ss (OWi) 88/98 - (OWi) 51/98 I) - DRsp Nr. 1998/16213

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 31.03.1998 - Aktenzeichen 5 Ss (OWi) 88/98 - (OWi) 51/98 I

DRsp Nr. 1998/16213

1. Eine Verurteilung wegen einer fahrlässig begangenen Verkehrsordnungswidrigkeit nach § 26 Abs. 1 StVO (Fehlverhalten am Fußgängerüberweg) ist nicht zu beanstanden, wenn das Urteil feststellt, daß Fußgänger durch das Verhalten des Betroffenen als Fahrzeugführer veranlaßt wurden, von ihrem Vorrecht keinen Gebrauch zu machen. 2. In einem solchen Fall ist die Zulassung einer Rechtsbeschwerde zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht veranlaßt.

Normenkette:

StVO § 26 Abs. 1 ; OWiG § 80 Abs. 1 ;

Gründe:

Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen wegen einer fahrlässig begangenen Verkehrsordnungswidrigkeit nach §§ 26 Abs. 1, 49 StVO, 24 StVG eine Geldbuße von 100,-- DM festgesetzt. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, deren Zulassung er beantragt. Er rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts.

Der zulässige Antrag erweist sich in der Sache als unbegründet.

I.

Das Amtsgericht hat festgestellt: