OLG Düsseldorf - Beschluß vom 27.03.1985 (5 Ss (OWi) 1/85 - 69/85 I) - DRsp Nr. 1994/9177
OLG Düsseldorf, Beschluß vom 27.03.1985 - Aktenzeichen 5 Ss (OWi) 1/85 - 69/85 I
DRsp Nr. 1994/9177
Kommt der Halter über einen längeren Zeitraum seiner Verpflichtung, die Inbetriebnahme seiner Kraftfahrzeuge im Zustand der Überladung zu unterbinden, nicht nach, so ist er für die in der Folgezeit vorkommenden Überladungen selbst verantwortlich. Sein Unterlassen stellt bereits einen unmittelbaren Verstoß gegen die betriebsbezogene Pflicht dar, so daß der (Auffang-)Tatbestand des § 130OWiG daneben außer Betracht bleibt.