OLG Düsseldorf - Beschluß vom 26.01.1993
Ss 569/92
Normen:
StPO § 329 ;
Fundstellen:
VRS 85, 114

OLG Düsseldorf - Beschluß vom 26.01.1993 (Ss 569/92) - DRsp Nr. 1994/8822

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 26.01.1993 - Aktenzeichen Ss 569/92

DRsp Nr. 1994/8822

Die Gebote einer Religion können das Ausbleiben eines Angeklagten nur dann genügend entschuldigen, wenn er gläubiges und praktizierendes Mitglied der entsprechenden Religionsgemeinschaft ist. Insoweit verbleibende Zweifel dürfen aber nicht zu Lasten des Angeklagten gehen.

Normenkette:

StPO § 329 ;
Fundstellen
VRS 85, 114