OLG Düsseldorf - Beschluß vom 25.01.1996
5 Ss (OWi) 2/96 -(OWi) 4/96 I
Normen:
BKatV § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ; StVG § 25 Abs. 1 S. 1;

OLG Düsseldorf - Beschluß vom 25.01.1996 (5 Ss (OWi) 2/96 -(OWi) 4/96 I) - DRsp Nr. 1996/21959

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 25.01.1996 - Aktenzeichen 5 Ss (OWi) 2/96 -(OWi) 4/96 I

DRsp Nr. 1996/21959

»Ist gegen den Betroffenen wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, die er mit dem PKW begangen hat, ein Regelfahrverbot anzuordnen, so ist es gerechtfertigt, das Führen von LKW von dem Fahrverbot auszunehmen, wenn der Betroffene als selbständiger Kraftfahrer seinen LKW, für dessen Anschaffung er noch erhebliche Verbindlichkeiten abzutragen hat, ständig selbst fährt und damit seinen Lebensunterhalt verdient.«

Normenkette:

BKatV § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ; StVG § 25 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen wegen eines fahrlässigen Verstoßes gegen "§§ 3, 49 StVO " - zutreffend: § 3 Abs. 3 Nr. 1 StVO - eine Geldbuße von 350,-- DM festgesetzt und ihm für die Dauer eines Monats untersagt, Kraftfahrzeuge jeder Art im öffentlichen Straßenverkehr zu führen. Hiergegen richtet sich die auf die Überprüfung des Rechtsfolgenausspruches beschränkte Rechtsbeschwerde des Betroffenen, der die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat Erfolg. Es führt zur Aufhebung des Rechtsfolgenausspruches und zur Zurückverweisung der Sache insoweit an die Vorinstanz.

I.