OLG Düsseldorf - Beschluß vom 24.10.1985 (5 Ss (OWi) 352/85 - 281/85 I) - DRsp Nr. 1994/9158
OLG Düsseldorf, Beschluß vom 24.10.1985 - Aktenzeichen 5 Ss (OWi) 352/85 - 281/85 I
DRsp Nr. 1994/9158
1. Ein unzulässiges Überholen i. S. d. § 5 Abs. 3 Nr. 2StVO liegt vor, wenn ein Verkehrsteilnehmer mit seinem Kraftfahrzeug innerhalb einer durch Verbotszeichen 276 (§ 41 Abs. 2 Nr. 7StVO) gekennzeichneten Überholverbotszone neben einem vor einer Rotlicht zeigenden Ampel wartenden Fahrzeug anhält und nach Wegfall des Rotlichts schneller als das andere Fahrzeug anfährt und dieses hinter sich zurückläßt. 2. Das durch § 37 Abs. 4StVO bei Verkehrsregelung durch Lichtzeichen gestattete Nebeneinanderfahren befreit nicht von der Pflicht zur Beachtung eines Überholverbotszeichens.