OLG Düsseldorf - Beschluß vom 24.03.1998
5 Ss (OWi) 39/98 - (OWi) 40/98 I
Normen:
StVO § 26 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DAR 1998, 280
VRS 95, 289
VerkMitt 1998, 69
VersR 1999, 121
ZfS 1998, 354

OLG Düsseldorf - Beschluß vom 24.03.1998 (5 Ss (OWi) 39/98 - (OWi) 40/98 I) - DRsp Nr. 1998/16212

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 24.03.1998 - Aktenzeichen 5 Ss (OWi) 39/98 - (OWi) 40/98 I

DRsp Nr. 1998/16212

»Radfahrer, die den Fußgängerüberweg benutzen, genießen nicht den Schutz des § 26 Abs.1 StVO und handeln ihrerseits verbotswidrig. Etwas anderes gilt nur dann, wenn sie das Fahrrad bei der Überquerung des Fußgängerüberweges schieben.«

Normenkette:

StVO § 26 Abs. 1 ;

Gründe:

Durch das angefochtene Urteil hat das Amtsgericht gegen den Betroffenen wegen fahrlässiger Zuwiderhandlung gegen §§ 1 Abs. 2, 26 Abs. 1, 49 StVO in Verbindung mit § 24 StVG eine Geldbuße in Höhe von 90,-- DM festgesetzt. Hiergegen richtet sich der Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde.

Die Rechtsbeschwerde war gemäß § 80 Abs. 1 Nr.1 OWiG zur Fortbildung des Rechts zuzulassen. Das Rechtsmittel ist auch begründet und der Betroffene freizusprechen, da er nach den vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen weder gegen § 26 Abs. 1 StVO noch gegen § 1 Abs. 2 StVO verstoßen hat.

Das Amtsgericht hat folgendes festgestellt: