Durch das angefochtene Urteil hat das Amtsgericht gegen den Betroffenen wegen fahrlässiger Zuwiderhandlung gegen §§ 1 Abs. 2, 26 Abs. 1, 49 StVO in Verbindung mit § 24 StVG eine Geldbuße in Höhe von 90,-- DM festgesetzt. Hiergegen richtet sich der Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde.
Die Rechtsbeschwerde war gemäß § 80 Abs. 1 Nr.1 OWiG zur Fortbildung des Rechts zuzulassen. Das Rechtsmittel ist auch begründet und der Betroffene freizusprechen, da er nach den vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen weder gegen § 26 Abs. 1 StVO noch gegen § 1 Abs. 2 StVO verstoßen hat.
Das Amtsgericht hat folgendes festgestellt:
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