OLG Düsseldorf - Beschluß vom 22.03.1985 (5 Ss 36/85 - 63/85 I) - DRsp Nr. 1994/9179
OLG Düsseldorf, Beschluß vom 22.03.1985 - Aktenzeichen 5 Ss 36/85 - 63/85 I
DRsp Nr. 1994/9179
Der Unfallbeteiligte, der sich in Unkenntnis des Unfalls von dem Unfallort entfernt, aber noch innerhalb eines zeitlichen und räumlichen Zusammenhangs von dem Unfall Kenntnis erlangt, verstößt nicht gegen § 142 Abs. 1StGB, sondern gegen § 142 Abs. 2 Nr. 2StGB, wenn er die erforderlichen Feststellungen nicht unverzüglich nachträglich ermöglicht.