OLG Düsseldorf - Beschluß vom 22.01.1993
2 Ss (OWi) 423/92 - (OWi) 3/93 II
Normen:
BKatV § 1 Abs. 6 ; OWiG § 17 Abs. 3 ; StVZO § 18 Abs. 1, § 19 Abs. 2, § 38 Abs. 1, § 49 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NZV 1993, 363
VRS 85, 228

OLG Düsseldorf - Beschluß vom 22.01.1993 (2 Ss (OWi) 423/92 - (OWi) 3/93 II) - DRsp Nr. 1994/8823

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 22.01.1993 - Aktenzeichen 2 Ss (OWi) 423/92 - (OWi) 3/93 II

DRsp Nr. 1994/8823

1. Die Feststellung, ob die Geräuschentwicklung eines Kfz das technisch unvermeidbare Maß überstiegen hat, unterliegt der freien Beweiswürdigung des Tatrichters. Stellt der Tatrichter einen Defekt des Schalldämpfers fest, so bedarf es überdies jedoch der weiteren Feststellung, ob dadurch eine übermäßige, das heißt das Maß des § 49 Abs. 1 StVZO übersteigende, Geräuschentwicklung verursacht wird. Bekundungen eines mit der Beurteilung von Kfz-Geräuschen vertrauten Zeugen müssen hiernach zweifelsfrei den Schluß zulassen, daß das von dem defekten Fahrzeug ausgehende Betriebsgeräusch deutlich stärker ist als das von vergleichbaren unbeschädigten Fahrzeugen. 2. Nicht jede Änderung am Motor eines Kfz führt zwangsläufig zum Erlöschen der Betriebserlaubnis. Dies ist vielmehr regelmäßig nur bei solchen Veränderungen der Fall, die sich auf die Antriebsart (zum Beispiel Otto- oder Dieselmotor), die Leistung, den Hubraum oder das Abgasverhalten des Motors beziehen. 3. Zur Feststellung eines Verstoßes gegen § 38 Abs. 1 StVZO, wonach die Lenkeinrichtung ein leichtes und sicheres Lenken des Fahrzeuges gewährleisten muß, setzt voraus, daß der Tatrichter feststellt, welche Auswirkungen auf das Lenkverhalten des Fahrzeugs ein Defekt der Lenkung (hier: gebrochener Sicherungsstift) hat.