OLG Düsseldorf - Beschluß vom 22.01.1993 (2 Ss 405/92 - 2/93 III) - DRsp Nr. 1994/8824
OLG Düsseldorf, Beschluß vom 22.01.1993 - Aktenzeichen 2 Ss 405/92 - 2/93 III
DRsp Nr. 1994/8824
1. Auch Gewalt gegen oder an Sachen fällt unter den Gewaltbegriff, soweit sie sich mittelbar physisch auf die Person des Genötigten auswirkt. Daher kann auch die nachhaltig wirkende "Einmauerung" eines Fahrzeugs, um den Genötigten am Wegfahren zu hindern, als Gewaltanwendung i.S. des § 240 Abs. 1StGB gewertet werden.
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