OLG Düsseldorf - Beschluß vom 22.01.1993
2 Ss 405/92 - 2/93 III
Normen:
StGB § 240 Abs. 1 ;
Fundstellen:
VRS 85, 106

OLG Düsseldorf - Beschluß vom 22.01.1993 (2 Ss 405/92 - 2/93 III) - DRsp Nr. 1994/8824

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 22.01.1993 - Aktenzeichen 2 Ss 405/92 - 2/93 III

DRsp Nr. 1994/8824

1. Auch Gewalt gegen oder an Sachen fällt unter den Gewaltbegriff, soweit sie sich mittelbar physisch auf die Person des Genötigten auswirkt. Daher kann auch die nachhaltig wirkende "Einmauerung" eines Fahrzeugs, um den Genötigten am Wegfahren zu hindern, als Gewaltanwendung i.S. des § 240 Abs. 1 StGB gewertet werden.