Das Amtsgericht hat gegen die Betroffene wegen eines fahrlässigen Verstoßes gegen §§ 2 Abs. 2, 1 Abs. 2 StVO eine Geldbuße von 120,-- DM festgesetzt. Hiergegen richtet sich der Antrag der Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde, mit der sie die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Ihr Rechtsmittel führt zur Einstellung des Verfahrens gemäß § 47 Abs. 2 OWiG.
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