OLG Düsseldorf - Beschluß vom 18.01.1994 (2 Ss (OWi) 370/93 - (OWi) 1/94 III) - DRsp Nr. 1994/8674
OLG Düsseldorf, Beschluß vom 18.01.1994 - Aktenzeichen 2 Ss (OWi) 370/93 - (OWi) 1/94 III
DRsp Nr. 1994/8674
Nur wenn der Betroffene nach eigener sicherer Kenntnis oder aufgrund eigener zuverlässiger Schätzungen erkannt hat, daß er die erlaubte Geschwindigkeit wesentlich überschritten hat, liegt ein verwertbares Geständnis vor (vgl. BGHSt 39, 291). Hat der Betroffene dagegen keine Erinnerung an den Vorfall oder hat er auf die Geschwindigkeit überhaupt nicht geachtet, fehlt es an eigener Kenntnis und damit auch an der Möglichkeit, eigenes Wissen über konkrete Tatsachen dem Gericht in der Form eines Geständnisses mitzuteilen.