OLG Düsseldorf - Beschluß vom 18.01.1994
2 Ss (OWi) 370/93 - (OWi) 1/94 III
Normen:
StPO § 261 ; StVO § 3 ;
Fundstellen:
DAR 1994, 248
NZV 1994, 241

OLG Düsseldorf - Beschluß vom 18.01.1994 (2 Ss (OWi) 370/93 - (OWi) 1/94 III) - DRsp Nr. 1994/8674

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 18.01.1994 - Aktenzeichen 2 Ss (OWi) 370/93 - (OWi) 1/94 III

DRsp Nr. 1994/8674

Nur wenn der Betroffene nach eigener sicherer Kenntnis oder aufgrund eigener zuverlässiger Schätzungen erkannt hat, daß er die erlaubte Geschwindigkeit wesentlich überschritten hat, liegt ein verwertbares Geständnis vor (vgl. BGHSt 39, 291). Hat der Betroffene dagegen keine Erinnerung an den Vorfall oder hat er auf die Geschwindigkeit überhaupt nicht geachtet, fehlt es an eigener Kenntnis und damit auch an der Möglichkeit, eigenes Wissen über konkrete Tatsachen dem Gericht in der Form eines Geständnisses mitzuteilen.

Normenkette:

StPO § 261 ; StVO § 3 ;
Fundstellen
DAR 1994, 248
NZV 1994, 241