OLG Düsseldorf - Beschluß vom 17.05.1996 (2 Ss (OWi) 102/96 - (OWi) 55/96 II) - DRsp Nr. 1997/1625
OLG Düsseldorf, Beschluß vom 17.05.1996 - Aktenzeichen 2 Ss (OWi) 102/96 - (OWi) 55/96 II
DRsp Nr. 1997/1625
1. Ein stillgelegtes Motorrad ist nicht als Verkehrsmittel, sondern als Gegenstand zu behandeln. 2. Alle für den Straßenverkehr oder für einzelne Arten des Straßenverkehrs bestimmte Flächen, gleichgültig, ob sie dem ruhenden oder fließenden Verkehr dienen, gelten als "Straße" i.S.v. § 32StVO. Hierzu gehören auch tatsächlich öffentliche Wege, das sind Verkehrsflächen, auf denen ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse oder die verwaltungsrechtliche Widmung auf Grund ausdrücklicher oder stillschweigender Duldung des Verfügungsberechtigten die Benutzung durch jedermann zugelassen und ihr Gebrauch für die Allgemeinheit erkennbar ist.
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