OLG Düsseldorf - Beschluß vom 16.02.1998
5 Ss (OWi) 36/98 - (OWi) 22/98 I und 1 Ws (OWi) 86
Normen:
StPO §§ 464 ff; GKG §§ 4 Abs. 2, 8 Abs. 1 ;
Fundstellen:
JurBüro 1999, 146
VRS 95, 36

OLG Düsseldorf - Beschluß vom 16.02.1998 (5 Ss (OWi) 36/98 - (OWi) 22/98 I und 1 Ws (OWi) 86) - DRsp Nr. 1999/1685

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 16.02.1998 - Aktenzeichen 5 Ss (OWi) 36/98 - (OWi) 22/98 I und 1 Ws (OWi) 86

DRsp Nr. 1999/1685

1. Läßt das Rechtsbeschwerdegericht die Rechtsbeschwerde nicht zu, so ist eine zugleich gegen die Kosten- und Auslagenentscheidung des amtsgerichtlichen Urteils eingelegte sofortige Beschwerde unzulässig. Die Verwerfung der sofortigen Beschwerde kann in diesen Fall das Rechtsbeschwerdegericht selbst aussprechen. 2. Der Betroffene, der sich gegen unnötig verursachte Auslagen wehren will, kann sein Anliegen im Kostenansatzverfahren, nicht aber im Wege der sofortigen Beschwerde gegen die Kosten- und Auslagengrundentscheidung des Urteils geltend machen.

Normenkette:

StPO §§ 464 ff; GKG §§ 4 Abs. 2, 8 Abs. 1 ;
Fundstellen
JurBüro 1999, 146
VRS 95, 36