OLG Düsseldorf - Beschluß vom 12.03.1998
1 Ws 33/98
Normen:
BRAGO §§ 12, 83 Abs. 1, 3 ;
Fundstellen:
AGS 1998, 171
AnwBl 1998, 538
JurBüro 1998, 412
NStZ-RR 1998, 288
StV 1998, 613
StraFo 1998, 247
ZfS 1999, 132

OLG Düsseldorf - Beschluß vom 12.03.1998 (1 Ws 33/98) - DRsp Nr. 1998/16221

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 12.03.1998 - Aktenzeichen 1 Ws 33/98

DRsp Nr. 1998/16221

Angemessene Berücksichtigung des Mehraufwandes für die Verteidigung eines inhaftierten Beschuldigten innerhalb der um 25% erhöhten Rahmengebühr (hier: Zuerkennung der Höchstgebühr).

Normenkette:

BRAGO §§ 12, 83 Abs. 1, 3 ;

Gründe:

I.

Das Landgericht hat den früheren Angeklagten, der sich in dieser Sache vom 9. Mai bis zum 18. Dezember 1996 in Untersuchungshaft befand, vom Vorwurf des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - Verbrechen nach §§ 1, 3, 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG - auf Kosten der Staatskasse freigesprochen und dieser auch seine notwendigen Auslagen auferlegt. Die Hauptverhandlung hat an neun Tagen stattgefunden. Das Urteil ist am 13. Januar 1997 verkündet worden.

Der frühere Angeklagte ist in dem Verfahren von Rechtsanwalt K. in K. verteidigt worden. Dieser hat als sein Wahlverteidiger acht der neun Hauptverhandlungstermine wahrgenommen. Lediglich im Hauptverhandlungstermin am 27. Dezember 1996 ist Rechtsanwalt K. verhindert gewesen. Für diesen Terminstag ist dem früheren Angeklagten Rechtsanwalt B. in K., ein Sozius des Rechtsanwalts K., zum Pflichtverteidiger bestellt worden. Auf dessen Antrag ist die ihm als Pflichtverteidiger gemäß § 97 BRAGO zu gewährende Vergütung auf 676,02 DM festgesetzt und ausgezahlt worden.