OLG Düsseldorf - Beschluß vom 11.11.1985 (5 Ss (OWiG) 325/85 - 266/85 I) - DRsp Nr. 1994/9153
OLG Düsseldorf, Beschluß vom 11.11.1985 - Aktenzeichen 5 Ss (OWiG) 325/85 - 266/85 I
DRsp Nr. 1994/9153
Das Bußgeldverfahren kann auch noch im Rechtsbeschwerderechtszug durch den Hinweis auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes in das Strafverfahren übergeleitet werden. In diesem Falle ist die "Rechtsbeschwerde" als Berufung zu behandeln und die Sache an das Berufungsgericht abzugeben, wenn nicht der Beschwerdeführer die (Sprung-) Revision wählt. Das Verbot der Schlechterstellung ist zu beachten.