"... Nach den .. Feststellungen hat sich der Angekl. nicht eines Vergehens nach § 142 Abs. 1 StGB, sondern eines Vergehens nach § 142 Abs. 2 Nr. StGB schuldig gemacht. Die .. Anwendung des § 142 Abs. 1 StGB auf den festgestellten Sachverhalt scheidet aus, weil sich der Angekl. im Einverständnis mit dem weiteren Unfallbeteiligten und damit berechtigt vom Unfallort entfernt hat. Unfallort ist die Stelle, an der sich der Unfall ereignet hat und die beteiligten Fahrzeug zum Stehen gekommen sind, samt der unmittelbaren Umgebung.. . Der Autobahnparkplatz, den der Angekl. und der Unfallbeteiligte im Einvernehmen miteinander nach dem Unfallgeschehen aufgesucht haben, war hier nicht der Unfallort. Der Unfallbeteiligte, der sich .. berechtigt von der Unfallstelle entfernt hat, ist jedoch nach § 142 Abs. 2 Nr. 2 StGB gehalten, die erforderlichen Feststellungen unverzüglich nachträglich zu ermöglichen. ... Dem ist der Angekl. der dem Unfallbeteiligten lediglich seinen Familiennamen genannt und Gelegenheit geboten hat, sein Kraftfahrzeugkennzeichen zu notieren, nur unzureichend nachgekommen (BGHSt 16, 139 ff). ..."
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