OLG Düsseldorf, vom 21.02.1994 - Aktenzeichen 1 Ws 118/94
DRsp Nr. 1994/1859
»Ist dem Angeklagten die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen worden, so hat das Gericht für die beschleunigte Durchführung der Hauptverhandlung zu sorgen. Geschieht dies nicht, so kann die Aufhebung dieser vorläufigen Maßnahme wegen Unverhältnismäßigkeit geboten sein.«