OLG Düsseldorf, vom 20.09.1985 - Aktenzeichen 3 Wf 162/85
DRsp Nr. 1994/9163
Auch nach Abschluß der Instanz kommt ausnahmsweise eine rückwirkende Bewilligung von Prozeßkostenhilfe in Betracht, wenn die Voraussetzungen für die rechtzeitige Entscheidung des Prozeßkostenhilfebegehrens vorgelegen hatten und wenn die mögliche Entscheidung ohne Versäumnis des Antragstellers unterblieben ist.