OLG Düsseldorf vom 19.01.1998
1 U 178/96
Normen:
BGB §§ 249, 251, 254 Abs. 2 ;
Fundstellen:
SP 1998, 211
VersR 1998, 911
ZfS 1998, 379

OLG Düsseldorf - 19.01.1998 (1 U 178/96) - DRsp Nr. 1998/17950

OLG Düsseldorf, vom 19.01.1998 - Aktenzeichen 1 U 178/96

DRsp Nr. 1998/17950

1. Auch bei unfallbedingtem Ausfall eines Oldtimerfahrzeuges kann grundsätzlich eine abstrakte Nutzungsausfallentschädigung beansprucht werden. 2. Der Tagessatz ist bei einem älteren Fahrzeug - hier ein Pkw Jaguar 340 - zu reduzieren; ein Liebhaberwert-Zuschlag ist nicht vorzunehmen. 3. Um die Ausfallzeit nicht über Gebühr auszudehnen und um den Ausfall von Werkstatt-Standgeld zu vermeiden, kann ein Geschädigter, der die Reparaturkosten nicht aus eigenen Mitteln bezahlen kann, zur Aufnahme eines Kredits verpflichtet sein. Eine angebliche Kreditunwürdigkeit ist zu beweisen.

Normenkette:

BGB §§ 249, 251, 254 Abs. 2 ;
Fundstellen
SP 1998, 211
VersR 1998, 911
ZfS 1998, 379