OLG Düsseldorf vom 15.02.1994
5 Ss (OWi) 33/94 - (OWi) 27/94 I
Normen:
GGVS § 10 Abs. 1; GefahrgutG § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 2 Abs. 2;
Fundstellen:
NZV 1994, 446
VRS 87, 57

OLG Düsseldorf - 15.02.1994 (5 Ss (OWi) 33/94 - (OWi) 27/94 I) - DRsp Nr. 1994/8672

OLG Düsseldorf, vom 15.02.1994 - Aktenzeichen 5 Ss (OWi) 33/94 - (OWi) 27/94 I

DRsp Nr. 1994/8672

Von der Geltung des GefahrgutG sind solche Beförderungen ausgenommen, die nicht im öffentlichen Verkehr stattfinden. Die bloße Absicherung einer Baustelle ohne Sperrung des gesamten Straßenbereichs nimmt der Straße jedoch nicht ihre Eigenschaft als öffentliche Straße und schließt die von gefährlichen Gütern für andere Verkehrsteilnehmer ausgehenden Gefahren nicht aus. Das folgt schon daraus, daß Verkehrsteilnehmer an der gesicherten Stelle in unmittelbarer Nähe vorbeifahren und durch den unsachgemäßen Umgang mit gefährlichen Stoffen ebenso gefährdet werden können wie bei einer Beförderung auf dem ungesicherten Teil einer Straße.

Normenkette:

GGVS § 10 Abs. 1; GefahrgutG § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 2 Abs. 2;
Fundstellen
NZV 1994, 446
VRS 87, 57