OLG Düsseldorf - 13.01.1998 (4 U 31/97) - DRsp Nr. 1998/17952
OLG Düsseldorf, vom 13.01.1998 - Aktenzeichen 4 U 31/97
DRsp Nr. 1998/17952
1. Allein der - unbewiesene - Erwerb eines Radios und weiterer im Fahrzeug installierter Gegenstände besagt nichts darüber, daß diese Gegenstände zum Zeitpunkt des Diebstahls noch im Fahrzeug installiert waren. 2. Ein Versicherungsnehmer, der sich zum Nachweis seines Entschädigungsanspruchs auf Belege stützt, die mit dem Versicherungsfall nicht in Zusammenhang stehen, macht sich zumindest eines Täuschungsversuchs schuldig. Damit liegen konkrete Tatsachen vor, die den Versicherungsnehmer als unglaubwürdig erscheinen lassen und damit die behauptete Entwendung in Zweifel stellen.
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